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  • · Fachbeitrag · Zugang einer Willenserklärung

    Einwurfeinschreiben: Wenn der Zugangsnachweis am digitalen Zustellbeleg scheitert

    Das Einwurfeinschreiben begründet unter den Bedingungen des heutigen digitalen Zustellverfahrens der Deutschen Post keinen Anscheinsbeweis mehr für den Zugang, und zwar selbst bei Vorlage des Auslieferungsbelegs. Bei zugangsbedürftigen Erklärungen, wie Kündigungen, darf der Zugangsnachweis nicht länger auf das Einwurfeinschreiben gestützt werden.

     

    Sachverhalt

    Gegenstand des Verfahrens war die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG. Der ArbN war in den Jahren 2020 bis 2023 wiederholt und über längere Zeiträume arbeitsunfähig erkrankt. Streitig war nicht der Zugang der Kündigung selbst, sondern ob die nach § 167 Abs. 2 SGB IX vorgesehene Einladung zum Gespräch über ein bEM den ArbN tatsächlich erreicht hatte. Der ArbG versandte die bEM-Einladung per Einwurfeinschreiben. Der ArbN bestritt den Zugang. Zum Nachweis legte der ArbG den Einlieferungsbeleg, die Sendungsverfolgung und den Auslieferungsbeleg vor und benannte den zustellenden Postmitarbeiter als Zeugen. Dieser konnte sich an die konkrete Zustellung jedoch nicht erinnern.

     

    Entscheidungsgründe

    Das BAG (7.5.26, 2 AZR 184/25, Abruf-Nr. 254597) wies die Revision zurück und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz (LAG Hamburg 14.7.25, 4 SLa 26/24, Abruf-Nr. 250800). Die vollständigen schriftlichen Entscheidungsgründe des BAG liegen noch nicht vor. Generell lässt sich die Entscheidung – beruhend auf dem Urteil des LAG Hamburg – wie folgt zusammenfassen: