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  • · Fachbeitrag · Schriftform

    Kündigung per E-Mail verstößt gegen Schriftform

    Ein per E-Mail zugesandtes, eingescanntes Kündigungsschreiben wahrt nicht die Schriftform gemäß § 623 BGB. Es ist nicht treuwidrig, sich auf das Schriftformerfordernis zu berufen, wenn beide Parteien Kenntnis vom Formmangel hatten (Arbeitsgericht Düsseldorf 20.12.11, 2 Ca 5676/11, Abruf-Nr. 120934).

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Mit E-Mail vom 31.8.11 sendete der ArbG dem ArbN ein eingescanntes unterschriebenes Kündigungsschreiben vom selben Tag. Auf Wunsch des ArbN wurde ihm dieses Kündigungsschreiben auch noch einmal postalisch zugeschickt. Es ging ihm am 12.9.11 zu. Der ArbN macht geltend, der ArbG habe die vereinbarte Kündigungsfrist nicht eingehalten (wirksame Kündigung erst im neuen Quartal). Das Arbeitsverhältnis ende daher erst drei Monate später, für die er Lohn einklagt. Das Arbeitsgericht gab ihm recht. Die Kündigung vom 31.8.11 sei dem ArbN erst am 12.9.11 wirksam zugegangen. Die per E-Mail übermittelte Kündigung habe das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst, sie sei unwirksam. Das Schriftformerfordernis nach § 623 BGB sei nicht eingehalten worden.

     

    Praxishinweis

    Die Parteien können auch nicht einvernehmlich vom Schriftformerfordernis abweichen. Gesetzliche Formerfordernisse können durch die Arbeitsvertragsparteien nicht beseitigt werden.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 79 | ID 32949830