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  • · Fachbeitrag · Rechtswegzuständigkeit 


    Dieser Rechtsweg gilt bei der Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers 


    § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG soll sicherstellen, dass ein Mitglied eines Vertretungsorgans einer juristischen Person keinen Rechtsstreit vor den Arbeitsgerichten führt. Nach Abberufung des Organmitglieds sind hingegen die Gerichte für Arbeitssachen für die Entscheidung über Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis zuständig. Wenn ein abberufenes Organmitglied im Rahmen einer Kündigungsschutzklage den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses geltend macht, liegt ein sogenannter sic-non-Fall vor. Insofern genügt die bloße Rechtsansicht zur Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten (BAG 26.10.12, 10 AZB 60/12, Abruf-Nr. 130895).

    Sachverhalt


    A war seit dem 1.8.01 als Abteilungsleiter der Abteilung „Private Banking“ der B KGaA tätig. Er wurde zum Geschäftsführer der am 1.7.08 neu gegründeten C GmbH bestellt, die Bestellung wurde unter dem 25.09.08 im Handelsregister eingetragen. Unter dem 17./27.2.09 schlossen A und die B KGaA einen Aufhebungsvertrag hinsichtlich ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.3.09. Unter dem gleichen Datum schlossen A und die C GmbH eine als „Arbeitsvertrag“ überschriebene Vereinbarung, die unter anderem einen Beginn zum 1.4.09 unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit des A und der B KGaA vorsah. Insofern heißt es in § 2 des Vertrags: