07.08.2025 · Nachricht · Rechtsweg
Kirchen- oder Arbeitsgerichtsbarkeit: Wer ist DSGVO-zuständig?
| Die Abgrenzung von Kirchengerichtsbarkeit und staatlicher (Arbeits-)Gerichtsbarkeit ist nicht im Rechtswegverfahren nach § 48 Abs. 1 ArbGG, §§ 17 ff. GVG vorzunehmen. Wird im staatlichen Rechtsweg trotz vorrangiger kirchengerichtlicher Zuständigkeit geklagt, führt dies zur Unzulässigkeit der Klage. |
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