· Fachbeitrag · Kirchliches Arbeitsrecht
BVerfG: Einsicht in die Personalakte versus kirchliches Selbstbestimmungsrecht
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde einer evangelischen Kirchengemeinde gegen ein BAG-Urteil nicht zur Entscheidung angenommen, in dem die Kirchengemeinde zur Herausgabe einer Kopie des Protokolls einer nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung an eine ehemalige ArbN verurteilt worden war. Das BAG ordnete das Sitzungsprotokoll zu Recht der materiellen Personalakte der ArbN zu und erkannte ihr daher einen Herausgabeanspruch zu.
Sachverhalt
Die ArbN war bei einer evangelischen Kirchengemeinde als hauptberufliche Kirchenmusikerin (Organistin und Chorleiterin) tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft vertraglicher Vereinbarung die Kirchliche Anstellungsordnung (KAO) Anwendung. Im Mai 2006 hielt der Kirchengemeinderat eine nichtöffentliche Sitzung ab. Darin wurde über arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber der nicht anwesenden ArbN beraten. Die ArbN begehrte Jahrzehnte später Einsicht in das Sitzungsprotokoll und klagte auf Herausgabe einer Kopie.
Das BAG gab der Klage statt. Es stützte den Anspruch auf § 3 Abs. 5 KAO in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB sowie Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Die Kirchengemeinde erhob Verfassungsbeschwerde. Sie rügte eine Verletzung ihres kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV.
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