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  • · Nachricht · Prozessrecht

    Vorsicht mit der Berufungssumme bei einer teilweisen Berufungsrücknahme

    | Die Berufung startet mit einer Beschwer von 717,31 EUR nebst Zinsen. Das Berufungsgericht hat den Kläger in einem Hinweis- und Beweisbeschluss darauf hingewiesen, dass die Berufung hinsichtlich eines Teilbetrags von 119,57 EUR von vorneherein unbegründet sei. Der Kläger hat daraufhin seine Berufung in dieser Höhe zurückgenommen. Nach einem erneuten Hinweis, dass infolge der teilweisen Berufungsrücknahme die Berufungssumme nicht mehr erreicht sei, hat das Berufungsgericht die Berufung im Beschlusswege als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde. |

     

    Der BGH gibt ihm Recht. Denn bis zur letzten mündlichen Verhandlung kann der Kläger seine Berufungsanträge wieder erweitern, wenn er rechtzeitig Anfechtungsgründe im Sinne des § 520 Abs. 3 Ziffer 2 bis 4 ZPO vorträgt. Regelmäßig kann folglich erst zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz beurteilt werden, ob der Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerdesumme erreicht. Solange diese Möglichkeit besteht, darf die Berufung nicht mit der Begründung als unzulässig verworfen werden, die Berufungssumme sei unterschritten (BGH 12.10.22, IV ZB 29/21).

     

    MERKE | Der Begriff „Anfechtungsgründe“ meint keine Anfechtung der Rücknahmeerklärung, sondern ‒ siehe § 520 Abs. 3 Ziffer 1 ZPO ‒ Gründe, das Urteil mit der Berufung anzufechten.

     
    Quelle: ID 48726360