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  • · Nachricht · Prozessrecht

    Hinweis auf Arbeitsüberlastung kann als Fristverlängerungsgrund ausreichen

    | Sie kennen das: Die Zeit ist knapp, der Fristablauf droht. Schnell einen Antrag auf Fristverlängerung an das Gericht geschickt und alles ist gut? Nicht immer! Denn wenn das Gericht den Antrag ablehnt, ist die Frist versäumt und es droht Regress. Wie Sie hier reagieren müssen, zeigt eine aktuelle Entscheidung des BGH. |

     

    Der BGH ist moderat, was die Gründe für den Verlängerungsantrag betrifft. Die Leitsätze der Entscheidung sprechen insofern für sich:

     

    • Im Wiedereinsetzungsverfahren kann sich der Berufungsführer nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in die Gewährung der beantragten Fristverlängerung berufen, wenn diese mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Dies wiederum ist bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dann der Fall, wenn dieser auf erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO gestützt wird.

     

    • An die Darlegung eines erheblichen Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlängerung dürfen bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist keine hohen Anforderungen gestellt werden. Daher reicht der bloße Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung zur Feststellung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO aus, ohne dass es einer weiteren Substanziierung bedarf.

     

    • Unter Umständen kann auch eine konkludente Darlegung der für eine Fristverlängerung erforderlichen Voraussetzungen (hier: Arbeitsüberlastung) ausreichend sein.

     

    Quelle | BGH, Beschluss vom 9.5.2017, VIII ZB 69/16, Abruf-Nr. 194386

    Quelle: ID 44739353