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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Gericht muss auch kurz vor Fristablauf auf fehlende Signatur hinweisen

    | Gerichte müssen einen Anwalt darauf hinweisen, wenn eine via beA übermittelte Berufungsschrift keine einfache Signatur aufweist. Liegt bis zum Ablauf der Berufungsfrist noch ein voller Kalendertag, und kann das Gericht den Fehler sofort erkennen, muss es den Anwalt entsprechend informieren. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Bevollmächtigte der Beklagten hatte eine Berufungsschrift via beA einen Tag vor Fristablauf an das LAG übermittelt. Der Schriftsatz war allerdings nicht qualifiziert signiert. An seinem Ende war das Wort „Rechtsanwalt“ aufgeführt, jedoch nicht der Name des Absenders. Mangels der fehlenden Signatur wies das LAG die Berufung und auch den Wiedereinsetzungsantrag zurück.

     

    Das BAG sah die Beklagte in ihrem verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt (14.9.20, 5 AZB 23/20, Abruf-Nr. 218411). Zwar sprach einiges dafür, dass der Anwalt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt handelte, indem er auf die einfache Signatur verzichtete, so das BAG. Der Anwalt hatte argumentiert, dass „andere Umstände“ mit der Unterschrift vergleichbar beweisen würden, dass die Berufung von ihm stamme. Er dürfe mangels entgegenstehender Rechtsprechung davon ausgehen, dass die Kombination aus Namensnennung im Eingang und einer darauf bezogenen Bestätigung am Ende des Schriftsatzes durch die Nennung „Rechtsanwalt“ als Signierung gem. § 130a ZPO genüge. Hierauf kam es dem BAG aber nicht an. Als die Berufung am 20.3.19 bei Gericht einging, habe noch der 21.3. als voller Kalendertag bis zum Fristablauf offen gestanden. Gerichte müssten zwar die Formalien elektronisch eingehender Dokumente nicht sofort prüfen. Jedoch habe dem zuständigen Vorsitzenden beim LAG die Akte zwecks Bearbeitung noch am 21.3. vorgelegen. So habe er ohne Weiteres erkennen können, dass die Berufungsschrift keine einfache Signatur aufgewiesen habe. Er hätte ohne große Mühe den Bevollmächtigten telefonisch oder per Telefax informieren können. Dieser hätte den Mangel auch noch fristgerecht beseitigen können.

     

    Relevanz für die Praxis

    In derartigen Fällen hätte die Frist bei pflichtgemäßem Verhalten des Gerichts gewahrt werden können. Eigenes (anwaltliches) Verschulden tritt hinter staatliches Verschulden zurück. Das BAG hat in diesem Jahr bereits ähnlich entschieden (5.6.20, 10 AZN 53/20, Abruf-Nr. 216477; AA 20, 179).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Der sichere Übermittlungsweg beim Elektronischen Rechtsverkehr, BAG in AA 20, 177
    • „Containersignatur“ wahrt nicht die Klagefrist, LAG Berlin-Brandenburg in AA 20, 21
    • Hat der Anwalt kein funktionierendes beA-Postfach, kann er nicht im Rahmen der PKH beigeordnet werden, LAG Schleswig-Holstein, Abruf-Nr. 46833960
    Quelle: Ausgabe 01 / 2021 | Seite 7 | ID 46965297