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  • · Nachricht · Prozessrecht

    Gericht darf nicht „von Amts wegen“ eine nicht vorgetragene Betriebsvereinbarung anwenden

    | Stützt der Kläger seine auf die Leistung einer Jahressonderzahlung gerichtete Klage in beiden Instanzen auf eine Gesamtzusage und auf eine gekündigte, seiner Auffassung nach aber nachwirkende Betriebsvereinbarung „Jahressonderzahlung“ , die ausschließlich diesen Regelungsgegenstand beinhaltet, ist es dem erkennenden Berufungsgericht versagt, der Klage aufgrund einer später abgeschlossenen und ebenfalls gekündigten Betriebsvereinbarung, die neben der Jahressonderzahlung noch zahlreiche weitere vergütungsrelevante Gegenstände regelt, die der Kammer aus Parallelverfahren bekannt ist und auf die die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung Bezug nimmt, stattzugeben. |

     

    Hierin läge nach Ansicht des LAG Hessen ein Verstoß gegen § 308 ZPO , weil es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt. Dies gilt auch, wenn Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchshöhe in beiden Betriebsvereinbarungen deckungsgleich geregelt sind, weil sowohl hinsichtlich des wirksamen Zustandekommens der beiden Betriebsvereinbarungen als auch hinsichtlich der Voraussetzungen für ihre Nachwirkung unterschiedliche Prüfprogramme bestehen. Etwas anderes folgt nicht aus der normativen Wirkung von Betriebsvereinbarungen; § 293 ZPO verpflichtet und berechtigt das erkennende Gericht nicht, entgegen § 308 ZPO gewissermaßen „von Amts wegen“ eine Betriebsvereinbarung anzuwenden, auf die sich der Arbeitnehmer nicht berufen hat.

     

    Quelle | Hessisches LAG, Urteil vom 8.6.2018, 14 Sa 522/17, Abruf-Nr. 205560

     

    Quelle: ID 45616382