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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Das gilt im Rechtsmittelverfahren bei einer Entscheidung über die Aussetzung des Rechtsstreits

    | Manchmal bietet es sich an, den Rechtsstreit auszusetzen ‒ z. B. gem. § 149 ZPO beim Verdacht einer entscheidungserheblichen Straftat. Aber nicht immer spielt das Arbeitsgericht da mit. Was im dann folgenden Rechtsmittelverfahren gilt, hat aktuell des LAG Niedersachsen aufgezeigt. |

     

    Das LAG hat die in seinem Fall erheblichen Punkte folgendermaßen zusammengefasst (24.9.20, 10 Ta 114/20, Abruf-Nr. 218168):

     

    • Das Beschwerdegericht muss uneingeschränkt prüfen, ob ein Aussetzungsgrund vorliegt. Ist dies der Fall, kann es die Entscheidung über die Aussetzung des Rechtsstreits jedoch nur auf Ermessensfehler hin nachprüfen. Dabei hat es nur zu prüfen, ob das Arbeitsgericht von den zutreffenden Tatsachen ausgegangen ist, ob es von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und ob es die allgemeinen Grenzen des Ermessens eingehalten hat.

     

    • Die ermessensleitenden Erwägungen sind in der Beschlussbegründung offenzulegen. Sofern sich die Ermessenserwägungen nicht zweifelsfrei aus den Akten erschließen lassen, muss das Beschwerdegericht den Beschluss aufheben.

     

    • Für die Aussetzungsentscheidung gemäß § 149 ZPO ist es nicht von Belang, ob sich der Verdacht einer Straftat erst im Laufe des Rechtsstreits ergibt oder bereits davor bestand.

     

    • Bei Sachverhaltsidentität ist die Aussetzung nicht unzulässig, sondern regelmäßig geboten (BGH 24.4.18, VI ZB 52/16).

     

    • Die Vorschriften über die besondere Prozessförderung in Kündigungsverfahren kommen nicht zur Anwendung, wenn nur über den Bestand des Arbeitsverhältnisses in der Vergangenheit gestritten wird.

     

    • Ob gewichtige Gründe im Sinne von § 149 Abs. 2 S. 2 ZPO für die Aufrechterhaltung der Aussetzung nach Ablauf eines Jahres sprechen, ist keine Ermessens-, sondern eine an das Vorliegen solcher gewichtigen Gründe gebundene Entscheidung des Gerichts (BVerfG 30.6.03, 1 BvR 2020/02).
    Quelle: ID 46917550