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  • 24.07.2026 · Nachricht · Prozesskostenhilfe

    Hinweis auf fehlende Unterschrift bei Prozesskostenhilfe

    Die Gerichte sind verpflichtet, die Partei auf die fehlende Unterschrift auf dem amtlichen Vordruck der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen, statt den Antrag zunächst unbearbeitet zu lassen und sodann das Prozesskostenhilfegesuch nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO wegen der fehlenden Unterschrift zurückzuweisen.