· Fachbeitrag · Zielvereinbarung
Eine unterlassene Zielvereinbarung führt schnell zum Schadenersatz für den ArbG
Ein Verstoß des ArbG gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, mit dem ArbN für eine Zeitperiode Ziele festzulegen, an deren Erreichen eine Prämie geknüpft ist, löst jedenfalls nach Ablauf der Zielperiode gemäß § 280 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 283 S. 1 BGB grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch aus.
Sachverhalt
Die Parteien streiten noch über einen Schadenersatzanspruch des ArbN vor dem Hintergrund einer unterbliebenen Zielvereinbarung für das Kalenderjahr 2022. Der ArbN war vom 1.5.21 bis zum 31.12.22 auf Grundlage des Arbeitsvertrags und einer Zusatzvereinbarung als leitender Oberarzt für den ArbG tätig. Er kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.22. Der Arbeitsvertrag enthält auszugsweise die folgenden Regelungen:
„Weiterhin wird vereinbart, dass der leitende Oberarzt – im Rahmen einer jährlichen neu zu vereinbarenden Zielvereinbarung – variable Vergütungsbestandteile in einer Gesamthöhe von maximal 30.000,00 EUR brutto, je nach Zielerreichung erhält. Die Zielvereinbarung wird erstmals für das Jahr 2021 abgeschlossen und ist jeweils folgend bis zum 30.11. für das Folgejahr abzuschließen; sie darf keine Ziele enthalten, die mit den vorhandenen Ressourcen und im Rahmen der Tätigkeit nicht erreicht werden können. Für nicht volle Beschäftigungsjahre beträgt die Gesamthöhe der Zielvereinbarung ein Zwölftel für jeden vollen Monat der Beschäftigungsdauer. Die Auszahlung der Zielvereinbarung erfolgt grundsätzlich im Januar des Folgejahres. Bei Erreichung der individuellen Ziele, oder einzelner auszahlungsfähiger Teilziele, innerhalb der ersten Jahreshälfte, erfolgt die Auszahlung der für die erreichten Ziele vereinbarten Vergütung im Juli des betreffenden Jahres.“
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