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  • · Nachricht · Prozesskostenhilfe

    Fehlende Unterschrift rechtfertigt keine Aufhebung

    | Allein der Umstand, dass das Formular zur Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Antragstellung nicht vom Antragsteller unterzeichnet war, begründet keine spätere Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe gem. § 124 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO. |

     

    Hierauf macht das LAG Hamm aufmerksam (14.1.20, 5 Ta 7/20, Abruf-Nr. 214018). Bei der Unterschrift unter dem Formular zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse handelt es sich weder um einen Bestandteil der persönlichen (z.B. Familienverhältnisse, Unterhaltspflichten) noch der wirtschaftlichen Verhältnisse i.S. des § 124 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO. Es ist vielmehr eine Formvorschrift, die sicherstellen soll, dass die im Formular getroffenen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig erfolgt sind und die Partei insbesondere auch von den in Abschnitt K aufgeführten Mitteilungspflichten Kenntnis genommen hat. Ein Aufhebungstatbestand allein aufgrund der anfänglichen Verletzung formaler Pflichten ist in § 124 Abs. 1 ZPO nicht enthalten. Dies würde auch dem Sinn und Zweck des § 124 Abs. 1 ZPO nicht gerecht. Er soll verhindern, dass nicht bedürftige Parteien Prozesskostenhilfeleistungen erhalten. Eine analoge Anwendung von § 124 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO bei Fehlern der PKH-Bewilligung, die nicht die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse betreffen, kommt nicht in Betracht.

    Quelle: ID 46361299