24.01.2020 · Nachricht · Kündigungsschutzklage
„Containersignatur“ wahrt nicht die Klagefrist
Eine Kündigungsschutzklage kann auch später als sechs Monate nach Ablauf der Klagefrist und damit entgegen § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG nachträglich zugelassen werden, wenn das Arbeitsgericht dem Verfahren trotz der erkennbaren Versäumung der Klagefrist Fortgang gibt und so zum Ausdruck bringt, es wolle in der Sache entscheiden.
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