· Fachbeitrag · Entgeltfortzahlung
Erschütterung des Beweiswerts einer AUB: Aktuelle BAG-Rechtsprechung 2021-2026
Kaum ein Thema beschäftigt die arbeitsrechtliche Praxis derzeit so intensiv wie die Erschütterung des Beweiswerts einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB). Insbesondere, wenn eine Krankschreibung auffällig genau mit einer Kündigung, dem Ende der Kündigungsfrist oder dem Antritt einer neuen Stelle zusammenfällt, mehren sich die Zweifel der ArbG-Seite. Der 5. Senat des BAG entwickelte im Jahr 2021 eine klare Linie und schärft diese fortlaufend. Der Beitrag ordnet die Rechtsprechung ein und zeigt, worauf es bei Darlegungs- und Beweislast ankommt.
1. Hintergrund
Die ärztliche AUB ist nach § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und damit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Der ordnungsgemäß ausgestellten AUB kommt ein hoher Beweiswert zu. Das Gericht kann den Beweis der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig als erbracht ansehen, sobald der ArbN die Bescheinigung vorlegt.
Die AUB begründet allerdings keine gesetzliche Vermutung im Sinne des § 292 ZPO. Ein „bloßes Bestreiten mit Nichtwissen“ genügt dem ArbG nicht. Er kann den Beweiswert aber dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die ernsthafte Zweifel an der Erkrankung begründen – mit der Folge, dass der Bescheinigung im Ergebnis kein Beweiswert mehr zukommt (BAG 8.9.21, 5 AZR 149/21).
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