· Einsatz von KI
Das BAG ist sauer – und bestraft ungeprüften Einsatz von KI durch Rechtsanwälte

von Dr. Toni Kapfelsperger, München
Künstliche Intelligenz (KI) verändert die Arbeit von Rechtsanwälten. Teilweise nutzen sie bereits Large Language Models, um Schriftsätze zu gliedern oder gar ausfertigen zu lassen. Problematisch wird es, wenn die KI anfängt, Fundstellen zu erfinden oder falsche Ableitungen vorzunehmen. Das BAG erhielt eine Nichtzulassungsbeschwerde, in der sich neben unüblicher Formatierung auch nicht existente Fundstellen befanden. Das hatte Relevanz für die Zulässigkeit der Beschwerde.
1. Der Ausgangsfall
Das BAG erhielt eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil eines LAG. Dabei fiel den Richtern auf, dass in der Beschwerde Entscheidungen zitiert werden, die es nicht gab, und bestehende Entscheidungen mit falschen Leitsätzen und Inhalten wiedergegeben wurden. Nach ein oder zwei entsprechenden halluzinierten Fundstellen auf Seite 3 der Beschwerdebegründung gingen die Richter bzw. die Wissenschaftlichen Mitarbeiter den Schriftsatz gründlich durch. Neben vier nicht bestehenden Entscheidungen wurde zwei Entscheidungen des BAG ein vollkommen unzutreffender Inhalt zugeschrieben.
2. Rechtliche Hintergründe
Das ArbGG regelt, dass sich die Parteien vor dem BAG und LAG durch Rechtsanwälte vertreten lassen müssen (§ 11 Abs. 4 ArbGG). Eine vergleichbare Regelung findet sich auch in der ZPO für LG und OLG (§ 78 Abs. 1 S. 1 ZPO). Der BGH entschied zum Zweck des Anwaltszwangs, dass ein mit dem Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Anfechtungsgründe nach persönlicher Durcharbeitung des Prozessstoffs vorträgt und eine Rechtsmittelbegründung deshalb Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein muss. Aus Gründen der Rechtssicherheit begnügt sich das Gesetz mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift, ohne einen darüber hinausgehenden Nachweis zu fordern, dass der Anwalt den Prozessstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat und die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes tragen will (vgl. BGH 11.2.21, V ZR 137/20, Abruf-Nr. 221301).
In der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung gibt es zwei Ausnahmen:
- Zum einen, wenn der Anwalt sich durch einen Zusatz von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert.
- Zum anderen, wenn nach den Umständen außer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat (vgl. BGH 23.6.05, V ZB 45/04).
Zur letztgenannten Fallgruppe werden insbesondere Rechtsmittelbegründungsschriftsätze gerechnet, die weitgehend unverständlich sind und Ausführungen enthalten, die mit dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in keinem Zusammenhang stehen, bzw. nach deren Inhalt schlechthin auszuschließen ist, dass der Anwalt sie in der gebotenen Weise überprüft haben kann (vgl. BGH 11.2.21, V ZR 137/20).
Das LG Frankfurt a. M. weist darauf hin, dass es zu den Grundpflichten anwaltlicher Tätigkeit gehört, dass man weder Fundstellen im Volltext erfindet, noch von einem Chatbot vorgeschlagene Textquellen ungeprüft in einen Schriftsatz übernimmt. Die Unzuverlässigkeit juristischer Aussagen solcher Systeme muss einem Rechtsanwalt bekannt sein. Die Rechtspflege leidet schweren Schaden, wenn der Rechtsanwalt bei den zitierten Entscheidungen nicht bei der Wahrheit bleibt und das Gericht den derartigen Ausführungen nicht vertrauen kann (vgl. LG Frankfurt a. M. 25.9.25, 2-13 S 56/24, Abruf-Nr. 252087). Konsequenz eines Schriftsatzes, der nur vom Rechtsanwalt unterzeichnet wurde, aber zur Überzeugung des Gerichts nicht von diesem selbst stammt, kann dabei die Unzulässigkeit des Rechtsmittels sein, da keine Begründung eines Rechtsanwalts mehr vorliegt (vgl. etwa OLG Brandenburg 28.5.20, 5 U 59/19).
3. Die Entscheidung des BAG
Das BAG (30.9.26, 2 AZN 339/26, Abruf-Nr. 256288) war aufgrund der unsauberen Nichtzulassungsbeschwerde des Rechtsanwalts „sauer“ und arbeitete im Beschluss dezidiert heraus, was abstrakt gilt und warum dies konkret die Folge der Unzulässigkeit nach sich zieht. Es weist abstrakt auf die Bedeutung des Anwaltszwangs nach § 11 Abs. 4 ArbGG hin, die sachgerechte Aufarbeitung des Streitstoffs. Auch die Fehlerfolge wird klar benannt: Liegt kein Schriftsatz eines Rechtsanwalts vor, ist die Prozesshandlung ohne Weiteres unwirksam.
Das BAG bezieht sich auf die Rechtsprechung des BGH. Danach liegt eine wirksame Vertretung durch einen Rechtsanwalt nur vor, wenn diese das Ergebnis der geistigen Arbeit des Prozessbevollmächtigten ist und der unterzeichnende Anwalt einen Schriftsatz zumindest selbstständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für diesen übernimmt. Etwas anderes gilt, wenn nach den äußeren Umständen außer Zweifel steht, dass der Prozessbevollmächtigte ohne eigene Prüfung einen nicht von ihm stammenden Schriftsatz unterschrieben hat. Anhaltspunkte hierfür können neben der äußeren Gestaltung des Schriftsatzes inhaltlich unverständliche Ausführungen und Ausführungen sein, nach deren Inhalt schlechthin auszuschließen ist, dass der Anwalt sie in der gebotenen Weise überprüft haben kann.
Anschließend geht das BAG auf die Nichtzulassungsbeschwerde ein. Es zeigt auf, dass der Schriftsatz nicht vom Rechtsanwalt stammt und ungeprüft an das BAG übermittelt wurde:
- Die auffallende äußere Gestaltung: Der Schriftsatz ist nicht mit dem üblichen Kanzleibriefkopf versehen und zudem abweichend zu den übrigen Schriftsätzen durch eine (unübliche) nahezu durchgehende Formatierung mit fetter, unterstrichener Schrift gekennzeichnet.
- Die inhaltliche Gestaltung: Der Beginn der Begründung mit dem juristisch nicht einzuordnenden Gliederungspunkt „I. Beschwerdeerklärung“ und dem Ende mit dem Namenszug und dem völlig unüblichen Zusatz „(Prozessbevollmächtigter der Beschwerdeführerin)“.
- Halluzinationen: Die Bezugnahme auf in weiten Teilen nicht existente Entscheidungen oder auf Entscheidungen, denen ein unzutreffender Inhalt zugeschrieben wurde, was bei einer gewissenhaften anwaltlichen Überprüfung des Schriftsatzes auf jeden Fall aufgefallen und berichtigt worden wäre.
Daher war die Nichtzulassungsbeschwerde bereits unzulässig, weil ihre Begründung nicht von einem zur Vertretung befugten Rechtsanwalt stammt.
4. Fazit
Die Nutzung von KI kann für Rechtsanwälte hilfreich sein. Sie sollten vorher überlegen, welche Daten sie eingeben oder preisgeben, da die anwaltliche Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO) auch beim Einsatz von KI beachtet werden muss. Gerade, wenn diese im Ausland arbeitet (§ 43e Abs. 4 BRAO). Auch sollten Rechtsanwälte Ausführungen Dritter oder der KI durchaus kritisch überprüfen, um vor Gericht nicht in die Gefahr der Unzulässigkeit zu kommen. Diese Pflicht zur Überprüfung und Endkontrolle etwaiger KI-Ergebnisse kommt auch aus dem anwaltlichen Berufsrecht (§ 43 S. 1 BRAO). Das BAG teilt in seiner Entscheidung wertvolle Hinweise mit:
- Das Mindestmaß an Aufwand bei der Nutzung von KI durch Rechtsanwälte sollte zunächst die Verwendung der sonst üblichen äußeren Gestaltung der Schriftsätze sein.
- Auch die sonst übliche Gliederung und der übliche Inhalt sollten beachtet werden. Insbesondere sollten Revisionsbegründungen bzw. Nichtzulassungsbeschwerden die Rechtsfragen, die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand haben, so konkret und präzise formuliert sein, dass sie fallübergreifend mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. Auch muss dargelegt werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig sein soll.
- Und das Wichtigste: Gibt es zitierte Fundstellen, sollte kurz geschaut werden, ob es an der angegebenen Fundstelle bzw. mit dem angegebenen Aktenzeichen eine Entscheidung des genannten Gerichts gibt, die auch den Inhalt wiedergibt, der im Schriftsatz steht.
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- 10.12.26: Anwendungsfälle für Large Language Models / GPT im Kanzleialltag
- 18.2.27: Das Mandatsgeheimnis im KI-Zeitalter - rechtliche Dos und Don‘ts