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  • · Fachbeitrag · Arbeitsgerichtlicher Vergleich

    Keine Berichtigung des genehmigten Vergleichstextes

    Entspricht das Protokoll dem, was als Vergleichstext in der Sitzung den Parteien vorgespielt und genehmigt wurde, ist eine Protokollberichtigung nach § 164 Abs. 1 ZPO nicht möglich. Eine Korrektur nach § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit scheitert daran, dass diese Berichtigungsmöglichkeit für gerichtliche Vergleiche nicht gilt (LAG Hamm 22.2.11, 1 Ta 99/11, Abruf-Nr. 113464).

    Sachverhalt

    Die Parteien hatten in einem Vergleich Ratenzahlung hinsichtlich der Gesamtsumme einer Abfindung gem. §§ 9, 10 KschG vereinbart. Insofern enthält der Text die Formulierung, dass der Abfindungsbetrag in Höhe von 2.000 EUR in acht Raten gezahlt werde, von denen die erste Rate in Höhe von 250 EUR zum 1.10.10 fällig sei.

     

    Die Klägerin verlangt nun nach Zahlung der ersten Rate, die „Berichtigung des Vergleichs wegen offenbarer Unrichtigkeit“ dahingehend, dass der Abfindungsbetrag in acht monatlich aufeinanderfolgenden Raten gezahlt werde, da ohne die Regelung der Fälligkeit der einzelnen Raten eine Vollstreckung aus dem Vergleich nicht möglich sei.