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  • · Fachbeitrag · Antragstellung

    Antrag auf Gutschrift von Arbeitsstunden auf Konto hinreichend bestimmt

    • 1.Ein Antrag, der dahin geht, dem Arbeitszeitkonto eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden „gutzuschreiben“ ist hinreichend bestimmt nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn im Betrieb ein Zeitkonto geführt wird, auf dem die streitgegenständlichen Arbeitszeiten nicht erfasst wurden und tatsächlich noch gutgeschrieben werden können.
    • 2.Eine solche Gutschrift von Arbeitsstunden setzt voraus, dass die Stunden tatsächlich nicht vergütet wurden. Eine zu geringe Vergütung von geleisteten Stunden begründet keinen Anspruch auf Gutschrift der Stunden auf dem Konto als Mehrarbeit, sondern nur auf Zahlung der Vergütungsdifferenz.

    Sachverhalt

    Der ArbN ist seit Mai 2000 bei der ArbG als Monteur beschäftigt. Seit dem 1.7.05 ist er Mitglied der IG Metall. Zum 31.12.05 trat der ArbG aus dem Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg aus. Bis zum Austritt wurden auf alle Arbeitsverhältnisse der beim ArbG beschäftigten ArbN die Tarifverträge (TVe) der Metallindustrie angewandt.

     

    Unter dem 24.6.05 schlossen der ArbN und der ArbG einen neuen Arbeitsvertrag, in dem es unter anderem heißt: