· Fachbeitrag · Datenschutz
Gesundheitsdaten in der Kollegen-WhatsApp-Gruppe: 1.000 EUR DSGVO-Entschädigung
Wer als ArbN Diagnosen und Laborwerte eines Kollegen ohne Rechtfertigung in einer beruflich geprägten WhatsApp-Gruppe teilt, verlässt seine Rolle als weisungsgebundene Mitarbeiterin und wird selbst datenschutzrechtlich „Verantwortliche“. Die Weitergabe verletzt Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Zudem steht dem Betroffenen ein Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO zu.
Sachverhalt
Der Kläger war als Arzt in Weiterbildung und die Beklagte als Stationsärztin in der Allgemeinchirurgie eines Klinikums tätig. In der neunköpfigen WhatsApp-Gruppe „Ärzte-AC“ wurden neben privaten Themen auch Urlaubsplanung, Krankmeldungen und Dienstübernahmen organisiert. Nachdem der Kläger sich krankgemeldet und die Beklagte dessen Dienste übernommen hatte, erfuhr sie von einer Kollegin aus der Notaufnahme die Befunde und Diagnosen des Klägers. Sie postete daraufhin „nur zu jedermanns Info“ eine Nachricht in die Gruppe, in der sie unter anderem Fettleber, Adipositas, unauffällige Laborwerte und den fehlenden Nachweis einer Elektrolytstörung offenbarte und mit der Bemerkung „vielleicht sitzt aber ein Pups quer“ die Arbeitsunfähigkeit in Zweifel zog. Der Kläger verlangte nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Unterlassung und 2.000 EUR Entschädigung.
Entscheidungsgründe
Das Arbeitsgericht Siegburg (22.5.26, 1 Ca 1741/25, Abruf-Nr. XXXXXX) bejahte den Anwendungsbereich der DSGVO. Die Haushaltsausnahme des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO sei restriktiv auszulegen. Sie sei bei einer zu mindestens 30 % dienstlich genutzten Gruppe mit erkennbar beruflichem Kontext nicht einschlägig. Die Beklagte habe zwar grundsätzlich funktionsbezogen für den ArbG gehandelt. Sie habe mit der Preisgabe der medizinischen Details jedoch einen Exzess begangen. Damit sei sie selbst Verantwortliche nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO geworden. Die Verarbeitung besonderer Kategorien von Gesundheitsdaten sei ohne Einwilligung und Ausnahmetatbestand nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO rechtswidrig. Die Wiederholungsgefahr entfalle trotz Ausscheidens des Klägers nicht, zumal die Beklagte ihr Verhalten weiterhin für rechtmäßig halte. Der immateriellen Schaden (Kontrollverlust, Bloßstellung) läge mit 1.000 EUR bei überschaubarem Empfängerkreis und ohne Weitergabe von Aktendokumenten.
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung zeigt, dass Beschäftigte für eigenmächtige Datenexzesse persönlich in Anspruch genommen werden können – neben etwaiger ArbG-Haftung. Betriebliche oder halbprivate Chatgruppen sind kein datenschutzfreier Raum. Gesundheitsdaten genießen als besondere Kategorie erhöhten Schutz; schon der Kontrollverlust kann für einen Schadenersatzanspruch genügen. ArbG sollten den Umgang mit dienstlicher Kommunikation über Messenger-Dienste verbindlich regeln. Konkret empfiehlt sich eine Richtlinie zur Nutzung von Messenger-Diensten, die die Weitergabe personenbezogener und insbesondere gesundheitsbezogener Daten von Kollegen untersagt.
Musterformulierung — Richtlinie zur Nutzung von Messenger-Diensten |
Geltungsbereich: Diese Richtlinie gilt für alle Beschäftigten und regelt den Einsatz von Messenger-Diensten (z. B. WhatsApp, Signal, Threema, Teams-Chat) im dienstlichen Kontext sowie bei jeder Kommunikation mit beruflichem Bezug.
1. Grundsatz Messenger-Dienste dürfen nur genutzt werden, soweit sie vom Arbeitgeber freigegeben sind. Für dienstliche Zwecke sind vorrangig die bereitgestellten offiziellen Kommunikationskanäle zu verwenden. 2. Schutz personenbezogener Daten Die Weitergabe personenbezogener Daten von Kolleginnen, Kollegen, Mandanten oder Dritten über Messenger ist untersagt, sofern hierfür keine Rechtsgrundlage oder Einwilligung vorliegt. Besonders geschützte Daten – insbesondere Gesundheitsdaten (Diagnosen, Befunde, Krankheitsursachen) – dürfen unter keinen Umständen in Chats oder Gruppen geteilt werden. 3. Gruppenchats Auch geschlossene oder scheinbar private Gruppen mit beruflichem Bezug (z. B. Team- oder Abteilungsgruppen) sind kein datenschutzfreier Raum. In solchen Gruppen gelten dieselben Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten wie in der offiziellen Kommunikation. 4. Umgangston und Inhalte Verboten sind beleidigende, herabwürdigende, diskriminierende oder rufschädigende Äußerungen über Beschäftigte, Vorgesetzte, Mandanten oder den Arbeitgeber. Eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung besteht bei solchen Inhalten nicht. 5. Krankmeldungen und dienstliche Vorgänge Krankmeldungen, Urlaubs- und Vertretungsfragen sind ausschließlich über die dafür vorgesehenen offiziellen Wege abzuwickeln. Sensible Informationen zum Gesundheitszustand einzelner Beschäftigter dürfen dabei nicht offengelegt werden. 6. Zugriffsberechtigungen Ein dienstlicher Zugriff auf Daten (z. B. über interne Systeme) berechtigt nicht zur privaten Weitergabe. Daten dürfen nur im Rahmen der zugewiesenen Aufgaben verarbeitet werden. 7. Verstöße Verstöße gegen diese Richtlinie können arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung nach sich ziehen und persönliche datenschutzrechtliche Haftung (u. a. Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO) begründen. 8. Ansprechpartner Bei Fragen zur zulässigen Nutzung oder zum Datenschutz wenden sich Beschäftigte an [Vorgesetzter/Datenschutzbeauftragter].
Diese Richtlinie ist von allen Beschäftigten zur Kenntnis zu nehmen und einzuhalten.
Datum, Unterschrift: ______________________ |
Rechtsprechungsübersicht |
BAG 24.8.23, 2 AZR 17/23Beleidigende, menschenverachtende Äußerungen in einer privaten WhatsApp-Gruppe können eine fristlose Kündigung rechtfertigen; auf Vertraulichkeit darf nur bei berechtigter Vertraulichkeitserwartung vertraut werden.
LAG Baden-Württemberg 14.3.19, 17 Sa 52/18, Abruf-Nr. 209911Verbreitet ein ArbN per WhatsApp ein unzutreffendes rufschädigendes Gerücht über einen Kollegen, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
LG Hamburg 3.9.19, 406 HKO 56/19Die Ausstellung von AUB allein aufgrund einer per WhatsApp durchgeführten Ferndiagnose ist wettbewerbswidrig.
Arbeitsgericht Köln 21.9.16, 13 Ca 247/16Auch bei Krankmeldungen und Kommunikation mit dem ArbG per WhatsApp gelten die allgemeinen Grenzen; unhöfliches Verhalten kann arbeitsrechtliche Folgen haben. |