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  • · Fachbeitrag · Verhaltensbedingte Kündigung

    Kündigung eines alkoholkranken Kraftfahrers

    Eine Kündigung gegenüber einem alkoholabhängigen ArbN ist nur möglich, wenn dieser - zum Beispiel wegen fehlender Therapiebereitschaft - seinen arbeitsvertraglichen Pflichten dauerhaft nicht nachkommen kann (LAG Berlin-Brandenburg 12.8.14, 7 Sa 852/14, Abruf-Nr. 143280).

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war als Berufskraftfahrer beschäftigt. Er verursachte mit seinem Lkw unter Alkoholeinfluss (0,64 ‰) einen Unfall, bei dem der Unfallgegner verletzt wurde und ein größerer Sachschaden entstand. Im Betrieb bestand ein absolutes Alkoholverbot. Der ArbN hatte unter Bezugnahme auf seine Alkoholabhängigkeit die Kündigung ohne Erfolg vor dem Arbeitsgericht Berlin erfolglos angegriffen. Seine Berufung war erfolgreich.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Arbeitsgericht hatte die ordentliche Kündigung wegen der Schwere der Pflichtverletzung auch ohne Ausspruch einer Abmahnung für sozial gerechtfertigt gehalten. Die Alkoholerkrankung könne den ArbN nicht entlasten. Ihm sei weiterhin vorzuwerfen, eine Fahrt mit dem Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss angetreten und hierdurch andere gefährdet zu haben.