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  • · Fachbeitrag · Verhaltensbedingte Kündigung

    Fahrt unter Alkoholeinfluss kann auch eineverhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen

    Das Arbeitsverhältnis eines Berufskraftfahrers kann aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt werden, wenn er sein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führt. Dem steht eine Alkoholerkrankung des Berufskraftfahrers nicht entgegen (Arbeitsgericht Berlin 3.4.14, 24 Ca 8017/13, Abruf-Nr. 141495).

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war als Berufskraftfahrer tätig. Er verursachte mit seinem Lkw unter Alkoholeinfluss (0,64 ‰) einen Unfall, bei dem der Unfallgegner verletzt wurde und ein größerer Sachschaden entstand. Im Betrieb bestand ein absolutes Alkoholverbot. Der ArbG kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß. Der ArbN hielt die Kündigung für unwirksam, da er alkoholkrank sei. Eine schuldhafte Verletzung seines Vertrags läge nicht vor.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Arbeitsgericht hat die ordentliche Kündigung für rechtswirksam gehalten und die Klage abgewiesen. Der ArbN habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend und in vorwerfbarer Weise verletzt. Der ArbG dürfe von einem Kraftfahrer erwarten, dass dieser nüchtern zum Fahrtantritt erscheine und auch während der Fahrt keinen Alkohol trinke. Eine Alkoholerkrankung könne den ArbN nicht entlasten. Auch dann habe er die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss angetreten und hierdurch andere gefährdet. Das Fehlverhalten des ArbN wiege auch derart schwer, dass nicht zunächst eine Abmahnung hätte erteilt werden müssen. Der ArbG müsse das Alkoholverbot bei allen Fahrern durchsetzen. Dies sei allein durch eine Abmahnung nicht möglich.

     

    Die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung scheiterte an formalen Gründen. Ob das Verhalten des ArbN das Gewicht eines wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB erreichte, war daher nicht mehr entscheidungsrelevant.

     

    Praxishinweis

    Alkoholkranke ArbN können wegen ihrer Sucht krankheitsbedingt gekündigt werden, wenn der ArbG alkoholbedingte Ausfallzeiten nicht mehr hinnehmen will. Hierbei handelt es sich dann in der Regel um eine personenbedingte Kündigung.

     

    Berufskraftfahrern kann auch wegen einer privaten Trunkenheitsfahrt personenbedingt gekündigt werden, falls ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wird. Eine private Trunkenheitsfahrt stellt zwar keinen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar, sodass eine verhaltensbedingte Kündigung ausscheidet. Der ArbN kann aber aufgrund des Verlustes der Fahrerlaubnis seine vertraglich geschuldete Arbeit nicht mehr verrichten (Hessisches LAG 1.7.11, 10 Sa 245/11, Abruf-Nr. 114115).

    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 93 | ID 42691111