24.09.2020 · Nachricht · Schwerbehinderung
Nachschieben von Kündigungsgründen nicht immer nachholbar
| Bei einem schwerbehinderten ArbN scheitert das Nachschieben von Kündigungsgründen im Kündigungsschutzprozess an der insoweit regelmäßig fehlenden vorherigen Mitteilung dieser Kündigungsgründe an das Integra-tionsamt. Diese ist anders als die Betriebsratsanhörung nicht nachholbar. |