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  • 24.09.2020 · Nachricht · Schwerbehinderung

    Nachschieben von Kündigungsgründen nicht immer nachholbar

    | Bei einem schwerbehinderten ArbN scheitert das Nachschieben von Kündigungsgründen im Kündigungsschutzprozess an der insoweit regelmäßig fehlenden vorherigen Mitteilung dieser Kündigungsgründe an das Integra-tionsamt. Diese ist anders als die Betriebsratsanhörung nicht nachholbar. |