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  • 25.04.2022 · Nachricht · Prozessrecht

    Zugang einer E-Mail: Wer muss was beweisen?

    | Der Absender einer E-Mail hat gem. § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zugute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält. |