· Fachbeitrag · Ordentliche Kündigung
Verkehrsunfall verursacht = Kündigung
Wer als Busfahrer aufgrund überhöhter Geschwindigkeit und zu geringen Abstands grob fahrlässig einen Verkehrsunfall mit hohem Schaden und Schwerverletzten verursacht, muss mit der ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen.
Sachverhalt
Der seit November 2021 bei einem Verkehrsbetrieb als Busfahrer beschäftigte ArbN übernahm im September 2025 morgens bei hellen klaren Sichtverhältnissen eine Linienbustour. Im Bus befand sich u. a. eine Grundschulklasse. Er fuhr auf einen vor einer Kreuzungsampel stehenden Bus auf, nachdem er unmittelbar zuvor noch beschleunigt hatte. Er wurde durch die tiefstehende Sonne geblendet und versuchte, den Schalter für die Sonnenblende zu bedienen. Bei dem Unfall wurden 20 Menschen verletzt, vier davon schwer. Der Verkehrsbetrieb kündigte dem ArbN fristgemäß. Hiergegen wandte er sich mit seiner Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Er meint, dass es sich um ein „Augenblicksversagen“ gehandelt habe, was nur eine einfache Fahrlässigkeit darstelle. Dies rechtfertige keine Kündigung.
Entscheidungsgründe
Das Arbeitsgericht Elmshorn (11.2.26, 3 Ca 1504 d/25, Abruf-Nr. 254145) folgte der Argumentation des ArbN nicht. Der ArbN habe grob fahrlässig gehandelt. Berufskraftfahrern im Personenverkehr müsse immer bewusst sein, dass sie mit den Fahrgästen ein besonders vulnerables Gut beförderten. Nach § 3 Abs. 1 StVO dürfe ein Fahrzeug nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht werde. Der ArbN habe die Strecke gekannt und gewusst, dass er sich in unmittelbarer Nähe einer Kreuzung und einer Ampel befunden habe. Er hätte angesichts der durch die blendende Sonne dramatisch verschlechterten Sichtverhältnisse unmittelbar die Geschwindigkeit reduzieren müssen. Stattdessen habe er den Bus beschleunigt. Im Rahmen der Interessenabwägung habe das Gericht u. a. eine Abmahnung wegen Telefonierens während der Fahrt zulasten des ArbN berücksichtigt. Der Umfang des eingetretenen Schadens – Kosten, Zahl der Schwerverletzten und Imageschaden für den Verkehrsbetrieb – habe entscheidend für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesprochen.
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