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  • · Fachbeitrag · Massenentlassung

    Wirksame Kündigung trotz Fehler bei der Massenentlassungsanzeige

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Abhängig von den Umständen des Einzelfalls können Kündigungen trotz Fehlern bei den Angaben in der Massenentlassungsanzeige wirksam sein. Das entschied das BAG. Arbeitsrecht aktiv ordnet die Entscheidung ein und informiert, was zu beachten ist. 

    1. Begriff der Massenentlassung und Anzeigeverfahren

    Als Massenentlassung gelten Entlassungen in Betrieben mit 21 oder mehr ArbN, wenn die in § 17 Abs. 1 KSchG festgelegte Zahl von Mitarbeiter-Entlassungen überschritten wird. Bei einer beabsichtigten Massenentlassung muss der ArbG diese gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 bis 5 KSchG der Arbeitsagentur vorab schriftlich anzeigen. Gibt es im von einer Massenentlassung betroffenen Betrieb einen Betriebsrat, ist der ArbG nicht nur zur Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit verpflichtet, sondern nach § 17 Abs. 2 S. 1 KSchG auch zur vorherigen, umfassenden und schriftlichen Information des Betriebsrats. Hierbei muss er sich mit dem Betriebsrat gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 KSchG über die geplanten Entlassungen beraten („Konsultation“). Rechtlicher Hintergrund der Pflicht zur Anzeige geplanter Massenentlassungen gegenüber der Arbeitsverwaltung, der Pflicht zur Information des Betriebsrats und der Konsultationspflicht nach § 17 KSchG ist die EU-Richtlinie 98/59/EG über Massenentlassungen (Massenentlassungsrichtlinie – MERL). § 17 KSchG dient der Umsetzung der in Art. 2 und 3 MERL vorgegebenen ArbG-Pflichten in deutsches Recht.

    2. Das Verfahren vor dem BAG

    Der ArbN war als Maschineneinrichter und Bediener bei einem Schlüsselhersteller und Maschinenbauer, der späteren Schuldnerin, tätig. Diese wurde im November 2024 insolvent, der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Er unterrichtete den bei der Schuldnerin gebildeten Betriebsrat über die von ihm beabsichtigte Betriebsschließung und Entlassung aller verbliebenen ArbN. Der Interessenausgleich wurde im Februar 2025 abgeschlossen. Im Anschluss daran erstattete der Beklagte Massenentlassungsanzeige und kündigte nach deren Eingang bei der Agentur für Arbeit das Arbeitsverhältnis des ArbN. In der Anzeige hatte er angeführt, er beabsichtige 34 Entlassungen, d. h. Kündigungen. Tatsächlich erfolgten 31 oder 32 Kündigungen. Der ArbN machte geltend, die Kündigung sei wegen widersprüchlicher bzw. fehlerhafter Angaben gegenüber dem Betriebsrat bzw. der Agentur für Arbeit über die Zahl der zu entlassenden ArbN unwirksam.