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  • · Fachbeitrag · Kündigungszugang

    Wann ist die Kündigung zugegangen?

    | Der Einlieferungsbeleg und ein vorgelegter „Sendestatus“ begründen keinen Anscheinsbeweis dafür, dass ein Einwurf-Einschreiben, das nach Vortrag des ArbG eine Kündigung enthalten soll, dem ArbN tatsächlich mit diesem Inhalt zugegangen ist. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses. Der ArbN war seit dem 1.1.17 beim ArbG zu einem Bruttomonatsgehalt von durchschnittlich 3.400 EUR als Rettungsassistent beschäftigt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem ArbN am 29.6.17 ein auf den 19.6.17 datiertes Kündigungsschreiben zugegangen ist.

     

    Das Arbeitsgericht Reutlingen (19.3.19, 7 Ca 89/18, Abruf-Nr. 212735, siehe auch AA 20, 7) gab der Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.7.17 hinaus fortbesteht, statt. Es führte aus, die Kündigung vom 19.6.17 habe das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Kündigung dem ArbN gemäß § 130 Abs. 1 BGB zugegangen sei. Der ArbG habe die Übermittlungsform des Einwurf-Einschreibens gewählt. Er habe einen Einlieferungsbeleg vom 28.6.17 vorgelegt sowie einen Auslieferungsbeleg, nach welchem die Sendung am 29.6.17 zugestellt worden sei. Der ArbG habe trotz gerichtlichen Hinweises weder vorgetragen, inwiefern das ordnungsgemäße Zustellungsverfahren eingehalten wurde, noch entsprechende Beweise angeboten, sondern lediglich den Einlieferungsbeleg und die Zustellbestätigung in Kopie vorgelegt.