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  • · Nachricht · Kündigungsrecht

    Wer während der Krankschreibung lange Parties feiert, kann fristlos gekündigt werden

    | Meldet sich eine Arbeitnehmerin bei ihrem Arbeitgeber für 2 Tage krank und nimmt an einer „Wild Night Ibiza Party“ teil, ist von einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine fristlose Kündigung kann dann laut ArbG Siegburg gerechtfertigt sein. |

    Sachverhalt

    Die Arbeitnehmerin war als Pflegeassistentin beschäftigt. Sie war für Samstag, den 2.7.2022, und Sonntag, den 3.7.2022, zum Spätdienst eingeteilt. Für die Dienste meldete sie sich krank. In dieser Nacht fand an einem bekannten Veranstaltungsort die White Night Ibiza Party statt, auf der Fotos von der feiernden Klägerin entstanden. Diese fanden sich beim WhatsApp-Status der Klägerin und auf der Homepage des Partyveranstalters. Der Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin fristlos. Hiergegen erhob sie Kündigungsschutzklage.

    Entscheidungsgründe

    Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage ab. Es hielt die fristlose Kündigung für gerechtfertigt. Der wichtige Kündigungsgrund liege darin, dass die Klägerin über ihre Erkrankung getäuscht und damit das Vertrauen in ihre Redlichkeit zerstört habe. Für die Kammer stand aufgrund der Fotos fest, dass sie am Tage ihrer angeblich bestehenden Arbeitsunfähigkeit bester Laune und ersichtlich bei bester Gesundheit an der White Night Ibiza Party teilgenommen habe, während sie sich für die Dienste am 2.7. und 3.7.2022 arbeitsunfähig meldete. Der Beweiswert der AU-Bescheinigung sei damit erschüttert. Die Erklärung der Klägerin sie habe an einer 2-tägigen psychischen Erkrankung gelitten, die vom Arzt nachträglich festgestellt worden sei, glaubte das Gericht der Klägerin nicht.

     

    Die Kammer ging davon aus, dass die Klägerin die Neigung habe, die Unwahrheit zu sagen. Dies ergebe sich bereits aus ihren Einlassungen im Verfahren. So habe sie eingeräumt, dass sie dem Arbeitgeber gegenüber am 5.7.2022 mitgeteilt hat, sich wegen Grippesymptomen unwohl und fiebrig gefühlt zu haben. Im Verfahren habe sie dann eine 2-tägige psychische Erkrankung vorgetragen, die nach genau einem Wochenende ohne weitere therapeutische Maßnahmen ausgeheilt gewesen sei. Dies sei schlicht unglaubhaft.

    Relevanz für die Praxis

    Wichtig für Arbeitgeber ist insbesondere, dass die Gleichung „krank = im Bett bleiben“ nicht korrekt ist. Hier kommt es jeweils auf den Einzelfall und die Art der Erkrankung an. Während eine fiebrige Bronchitis die Teilnahme an einer Feier auschließt oder ein Hexenschuss die Arbeit auf einer Baustelle, fesseln gerade psychische Erkrankungen nicht an das Haus. Hier kann es also sogar gesundheitsfördernd sein, wenn der Arbeitnehmer das Haus verlässt und unter Menschen geht.

     

    Arbeitgeber müssen also vor einer möglichen Kündigung genau hinschauen.

     

    Quelle |

    ArbG Siegburg, Urteil vom 16.12.2022, 5 Ca 1200/22

    Quelle: ID 49056593