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  • 16.03.2020 · Fachbeitrag · Kündigungsrecht

    Sonderkündigungsschutz des schwerbehinderten Arbeitnehmers auch ohne Kenntnis des Arbeitgebers

    | Hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits einen Bescheid über seine Schwerbehinderteneigenschaft erhalten oder wenigstens rechtzeitig einen entsprechenden Antrag gestellt, steht ihm der Sonderkündigungsschutz nach §§ 168 ff. SGB IX auch dann zu, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderteneigenschaft oder der Antragstellung keine Kenntnis hatte. |