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  • 26.08.2019 · Fachbeitrag · Kündigungsfrist

    Kürzere Frist wegen „Abkehrwille“ des ArbN? Wohl kaum!

    | Spricht ein ArbN eine Eigenkündigung mit längerer Kündigungsfrist aus, reicht der darin liegende Abkehrwille nicht ohne Weiteres für eine arbeitgeberseitige Kündigung mit der kürzestmöglichen Frist aus. |