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  • 26.08.2019 · Fachbeitrag · Kündigungsfrist

    Kürzere Frist wegen „Abkehrwille“ des ArbN? Wohl kaum!

    Spricht ein ArbN eine Eigenkündigung mit längerer Kündigungsfrist aus, reicht der darin liegende Abkehrwille nicht ohne Weiteres für eine arbeitgeberseitige Kündigung mit der kürzestmöglichen Frist aus.