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  • 24.01.2019 · Nachricht · Kündigung

    Selbst fristlos kündigen, um Urlaub zu retten? Wohl kaum!

    | Versäumt ein ArbN die Frist für eine ordentliche Eigenkündigung in 2018, muss er hinnehmen, dass zum 31.3.18 seine Urlaubsansprüche aus 2016 verfallen. Eine fristlose Eigenkündigung zur „Rettung“ der Urlaubsansprüche ist nicht möglich. |