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  • 24.01.2019 · Nachricht · Kündigung

    Schwerbehindertenvertretung vor Kündigung anhören

    | Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die ein ArbG ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist gemäß § 95 Abs. 2 S. 3 SGB IX in der vom 30.12.16 bis zum 31.12.17 geltenden Fassung unwirksam. Der erforderliche Inhalt der Anhörung und die Dauer der Frist für eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung richten sich nach den für die Anhörung des Betriebsrats geltenden Grundsätzen (§ 102 BetrVG). |