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  • 02.12.2009 | Kündigungsschutz

    Wann ist die Drohung mit einer
    Erkrankung wichtiger Kündigungsgrund?

    von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn

    1. Die Androhung einer Erkrankung nach abgelehntem Urlaubsantrag ist regelmäßig als wichtiger Grund i.S. des § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung anzusehen.  
    2. Dies gilt selbst dann, wenn der ArbN später wirklich erkrankt. Uneingeschränkt gilt diese Doktrin hingegen nicht, wenn bereits zum Zeitpunkt der Androhung eine tatsächliche Erkrankung vorlag.  
    (BAG 12.3.09, 2 AZR 251/07, Abruf-Nr. 093717)

     

    Sachverhalt

    Der für die Erstellung der Immobilienabschlüsse des ArbG zuständige ArbN verlangte an einem Dienstag im Mai Urlaub für den folgenden Freitag, einen sogenannten „Brückentag“. Da die Arbeiten für die Jahresabschlüsse noch nicht beendet waren, lehnte der ArbG die Urlaubsgewährung ab. Noch am selben Tag legte der ArbN eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) bis zum Freitag vor und blieb der Arbeit fern. Der ArbG, der vorträgt, der ArbN habe am Dienstag eine Erkrankung mündlich für den Fall der Urlaubsverweigerung angedroht, kündigte daraufhin fristlos.  

     

    Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage des ArbN blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos. Seine Revision führte zur Aufhebung des Urteils des LAG und zur Zurückverweisung.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Urteil des 2. Senats enthält zunächst - wenig überraschend - eine Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des BAG und der Instanzgerichte, dass die „angedrohte“ Erkrankung nach Urlaubsverweigerung generell geeignet ist, einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach § 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Dies gilt auch weiterhin, selbst dann, wenn der ArbN nach dieser Androhung tatsächlich erkrankt, da er Rechte aus dem EFZG nicht missbrauchen darf.