26.03.2024 · Nachricht · Betriebsbedingte Kündigung
Unterscheide: Die Betriebsabteilung und der Betriebsteil
Die „Betriebsabteilung“ im Sinne des § 15 Abs. 5 KSchG unterscheidet sich von dem „Betriebsteil“ im Sinne des § 4 BetrVG dadurch, dass die Betriebsabteilung einen eigenen Betriebszweck verfolgt. Ohne Hinzutreten weiterer Tatsachen, gehören die Fotografinnen und Fotografen einer Tageszeitung nicht einer Betriebsabteilung „Fotografie“ an.
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