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  • 22.01.2024 · Nachricht · Betriebsbedingte Kündigung

    Unterscheide: Die Betriebsabteilung und der Betriebsteil

    | Die „Betriebsabteilung“ i. S. d. § 15 Abs. 5 KSchG unterscheidet sich von dem „Betriebsteil“ i. S. d. § 4 BetrVG dadurch, dass die Betriebsabteilung einen eigenen Betriebszweck verfolgt. Ohne Hinzutreten weiterer Tatsachen gehören die Fotografinnen und Fotografen einer Tageszeitung nicht einer Betriebsabteilung „Fotografie“ an. |