· Fachbeitrag · Hinweisgeber
Hinweisgeberschutz im Arbeitsverhältnis: Was die erste Rechtsprechungswelle bedeutet
von RAin Heike Mareck, Dortmund
Seit Juli 2023 gilt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Nach knapp drei Jahren zeigt eine wachsende Zahl gerichtlicher Entscheidungen, wie die Arbeitsgerichte den neuen Schutzrahmen tatsächlich handhaben. Das Ergebnis ist für die Beratungspraxis ebenso aufschlussreich wie ernüchternd. Der Beitrag ordnet die zentralen Entscheidungen ein.
1. Der zeitliche und persönliche Anwendungsbereich
Bereits die erste instanzgerichtliche Entscheidung zum HinSchG, die des Arbeitsgerichts Hamm (16.2.24, 2 Ca 1229/23, Abruf-Nr. 241011), markierte eine Grenze. Ein Krankenpfleger wies im Personalgespräch auf Missstände hin und forderte nach Nichtverlängerung seines befristeten Vertrags rund 44.000 EUR Schadenersatz.
Das Gericht wies die Klage ab. Hinweise im Personalgespräch sind keine Meldung im Sinne des HinSchG. Der Repressalienschutz greift nur bei Meldungen über die gesetzlich vorgesehenen internen oder externen Meldestellen. Dass der ArbG zum Zeitpunkt des Hinweises noch keine interne Meldestelle eingerichtet hatte, ist unschädlich, weil die Übergangsfrist noch läuft. Der ArbN hätte sich an die externe Meldestelle wenden können. Diese Linie bestätigte das BAG (4.12.25, 2 AZR 51/25, Abruf-Nr. 253741): Allein die Kenntnis von einem Verstoß löst den Schutz des HinSchG nicht aus. Erforderlich ist die Kausalität zwischen Meldung und Benachteiligung.
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