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  • · Fachbeitrag · Beschäftigungsklage

    Feststellungsklage zur Beschäftigungspflicht in der Vergangenheit ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig

    Das Arbeitsgericht Wilhelmshaven hat eine Klage auf die Feststellung, dass der beklagte Arbeitgeber verpflichtet war, den Kläger vom 9.3.26 bis zum 12.7.26 tatsächlich zu beschäftigen, abgewiesen.

     

    Das Gericht vertrat die Auffassung, dass eine gerichtliche Feststellung über eine ausschließlich in der Vergangenheit liegende Beschäftigung nur zulässig sei, wenn daraus noch konkrete rechtliche Folgen für die Gegenwart oder Zukunft entstehen könnten.

    Nach Auffassung der Kammer reiche es nicht aus, dass die Frage möglicherweise später für eine Beurteilung, ein Zeugnis oder Schadenersatzansprüche von Bedeutung sein könne. In solchen Verfahren wäre die frühere Beschäftigung lediglich eine Vorfrage und würde einen weiteren Rechtsstreit nicht abschließend verhindern.

    Auch das geltend gemachte Interesse an einer Rehabilitation hat das Gericht nicht als ausreichend angesehen. Nach seiner Bewertung habe kein derart außergewöhnlich schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorgelegen, der ausnahmsweise ein eigenständiges Feststellungsinteresse begründen würde. Das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass die Beklagte trotz der Freistellung auf die Unschuldsvermutung hingewiesen und auf die staatsanwaltschaftliche Ermittlungen Bezug genommen hat. Die bezahlte Freistellung sei gegenüber der ordentlichen Kündigung das mildere Mittel.

    Aus dem Vorbringen des Klägers ergab sich das erforderliche Feststellunginteresse für die Kammer mithin nicht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

     

    Quelle – Pressemitteilung des LAG Niedersachen zum Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 16.9.26,

     

    Quelle: ID 50958766