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  • · Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung

    Keine Auslauffrist bei verhaltensbedingter fristloser Kündigung

    | Bei verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigungen eines unkündbaren ArbN ist eine soziale Auslauffrist ausgeschlossen. |

     

    Zu diesem Ergebnis kam das LAG Baden-Württemberg (25.6.14, 4 Sa 35/14, Abruf-Nr. 151108). Im vorliegenden Fall ging es um eine langjährig beschäftigte und nach § 34 Abs. 2 TVöD ordentlich unkündbare Reinigungskraft eines Krankenhauses. Sie soll ihrer Vorgesetzten angeblich eine Ohrfeige angedroht haben. Der ArbG kündigte daraufhin im September 2013 „außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum Ablauf des 31.3.14“. Die ArbN hatte mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht Stuttgart Erfolg. Das Arbeitsgericht bemängelte bei der Kündigung, einerseits aus verhaltensbedingten Gründen außerordentlich zu kündigen, trotzdem aber eine sechsmonatige Auslauffrist zu gewähren.

     

    Das LAG bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Es wies darauf hin, dass eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist bei verhaltensbedingten Kündigungsgründen generell ausgeschlossen sei. Es berief sich auf die neuere Rechtsprechung des BAG (21.6.12, 2 AZR 343/11, Abruf-Nr. 142746).

     

    Zudem habe der ArbG durch Gewährung einer sechsmonatigen Auslauffrist den Kündigungssachverhalt selbst als nicht ganz so gravierend bewertet.

     

    MERKE | Bei außerordentlichen Kündigungen eines ordentlich unkündbaren ArbN aus betriebs-, personen- oder krankheitsbedingten Gründen kommt es bei der Frage nach einem wichtigen Grund des ArbG allein darauf an, ob das Arbeitsverhältnis ausnahmsweise „sinnentleert“ ist. Wenn das bejaht wird, dann ist eine außerordentliche Kündigung zulässig, aber nur mit Auslauffrist.

     

    Dieses gilt nicht bei einer außerordentlichen Kündigung eines Unkündbaren aus verhaltensbedingten Gründen oder bei einer Verdachtskündigung. Hier kommt es darauf an, ob dem ArbG die Einhaltung einer fiktiven Kündigungsfrist zugemutet werden kann. Wenn das verneint wird, kann und muss der ArbG außerordentlich kündigen, ansonsten verhält er sich widersprüchlich.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 164 | ID 42947682