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  • · Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung

    Kein Verstoß gegen Europarecht bei Rücksicht auf Betriebszugehörigkeit bei der Interessenabwägung

    • 1.In der Berücksichtigung der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreien Verlaufs bei der Interessenabwägung liegt kein Verstoß gegen das Gebot der europarechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts. Insbesondere liegt hierin keine unzulässige Benachteiligung jüngerer ArbN wegen des Alters i.S. von Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.00.
    • 2.Grobe Beleidigungen des ArbG, seiner Vertreter/Repräsentanten oder von Arbeitskollegen stellen einen erheblichen Verstoß des ArbN gegen seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme dar und sind „an sich“ geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

    Sachverhalt

    Der im Jahr 1957 geborene, verheiratete und einem Kind gegenüber unterhaltspflichtige ArbN ist seit dem 1.10.79 als Rettungsassistent bei dem ArbG beschäftigt. Er ist mit einem Grad von 70 Prozent schwerbehindert. Aufgrund einer längeren Erkrankung kam es unter dem 4.1.08 zu einem Gespräch zwischen dem ArbN und dem Personalleiter des ArbG, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Am 1.10.08 sandte der ArbN an den ArbG ein Schreiben, indem es u.a. hieß:

     

    „... möchte ich noch einmal auf unser ... Personalgespräch eingehen, insbesondere die von Ihnen getätigte Aussage: ‚Wir wollen nur gesunde und voll einsatzbare Mitarbeiter.‘ Diese Aussage ist in meinen Augen vergleichbar mit den Ansichten und Verfahrensweisen aus dem Dritten Reich und ...“