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  • · Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung

    Fristlose Kündigung wegen Online-AUB ohne einen vorherigen Arztkontakt

    | Eine allein auf einem Online-Fragebogen ohne jeglichen ärztlichen Kontakt beruhende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) erschüttert den Beweiswert der AU vollständig und begründet bei bewusster Täuschung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. Täuscht der ArbN durch eine scheinärztliche Bescheinigung über seine AU, ist eine Abmahnung regelmäßig entbehrlich. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN ist seit 2018 als IT-Consultant tätig. Am 19.8.24 meldete er sich für den Zeitraum vom 19. bis zum 23.8.24 als arbeitsunfähig. Er erwarb über eine Internet-Plattform eine kostenpflichtige AUB („AU-Schein ohne Arztgespräch“), bei der er einen Fragebogen ausfüllte (Angaben zu Tätigkeit, Symptomen, Medikamenteneinnahme). Ein Arzt-Kontakt ‒ weder persönlich, noch telefonisch oder digital ‒ fand nicht statt. Die Bescheinigung wies die Form eines klassischen Muster 1b der ehemals papiergebundenen AU auf, nannte unter anderem „Privatarzt per Telemedizin“ und „Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“ als Feststellungsmethode. Die Bescheinigung wurde vom ArbG zunächst akzeptiert und Entgeltfortzahlung geleistet. Dann ergaben sich beim ArbG Verdachtsmomente: Kein elektronischer Datenabgleich mit der Krankenkasse, interne Ermittlungen. Am 18.9.24 kündigte der ArbG dem ArbN außerordentlich, hilfsweise ordentlich.

     

    Der ArbN behauptete eine tatsächliche Erkrankung, sowie ‒ hinsichtlich der Urlaubsumwandlung ‒ eine Vereinbarung mit dem ArbG, wonach die AU in Urlaub umgebucht würde. Vor dem Arbeitsgericht Dortmund (8.1.25, 9 Ca 3671/24) war der ArbN erfolgreich.