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  • · Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung

    Die einjährige Nachwirkung des Sonderkündigungsschutzes ist zumutbar

    Die betriebsbedingte außerordentliche Kündigung eines Strahlenschutzbeauftragten mit Auslauffrist ist unwirksam, wenn der ArbG ihn abberufen und den einjährigen nachwirkenden Sonderkündigungsschutz abwarten kann. Eine Vergütungspflicht für diesen Zeitraum begründet regelmäßig keine Unzumutbarkeit nach § 626 Abs. 1 BGB. Die vertragliche Kündigungsfrist, die Vergütungshöhe und eine Abfindungszusage sind bei dieser Bewertung nicht zu berücksichtigen.

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war seit 2013 als Chefarzt der Urologie eines Krankenhauses beschäftigt. Er bezog zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 22.500 EUR. Zugleich war er zum Strahlenschutzbeauftragten bestellt. Damit unterlag er dem besonderen Kündigungsschutz gemäß § 70 Abs. 6 StrlSchG, der nach Beendigung der Bestellung noch ein Jahr nachwirkt.

     

    Nachdem dem Krankenhaus für die urologische Leistungsgruppe ab April 2025 kein Versorgungsauftrag mehr erteilt worden war, entschied der ArbG, die Urologie zum 31.12.24 zu schließen. Er kündigte sämtlichen dort Beschäftigten. Dem ArbN erklärte er am 27.12.24 eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 30.6.25 und stellte ihn ab dem 1.1.25 frei. Die Abberufung als Strahlenschutzbeauftragter erfolgte jedoch erst im Juli 2025. Der Dienstvertrag sah zudem bei einer Arbeitgeberkündigung nach längerer Tätigkeit als leitender Arzt eine Abfindung vor. Dem ArbN stand danach ein Anspruch in Höhe eines Jahresgehalts zu. Das Arbeitsgericht Köln hielt die Kündigung für wirksam.