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  • · Fachbeitrag · Pflichtverletzung des Betriebsrats

    Ausschluss aus dem Betriebsrat wegen groben Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Pflichten

    | Ein BR-Vorsitzender, der eine Personalliste sämtlicher ArbN an seine private E-Mail-Adresse schickt, handelt „grob“ pflichtwidrig im Sinne von § 23 Abs. 1 BetrVG und verstößt gegen die ihm aus § 79a S. 1 BetrVG obliegenden Pflichten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Verstoß gegen den Datenschutz wirkt schwer, weil es sich um die Mitteilung der Höhe der Vergütung jedes einzelnen Mitarbeiters handelt. Dass mit solchen Daten allergrößte Sensibilität verbunden sein muss, konnte der BR-Vorsitzende ohne Weiteres selbst erkennen. |

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten über den Ausschluss des BR-Vorsitzenden aus dem Betriebsrat. Der ArbG betreibt eine Klinik mit etwa 390 ArbN. Dort ist ein aus 9 Köpfen bestehender Betriebsrat gebildet.

     

    Im September 2023 stellte der ArbG fest, dass der dienstliche E-Mail-Account des BR-Vorsitzenden so eingerichtet war, dass alle eingehenden E-Mails automatisiert an dessen private GMX-Adresse weitergeleitet wurden. Der ArbG sah hierin einen Datenschutzverstoß und mahnte den BR-Vorsitzenden ab. Einen Monat später stellte der ArbG fest, dass der BR-Vorsitzende unter anderem Termine an eine neue private E-Mail-Adresse weitergeleitet hat. Anfang November 2023 versandte er von seinem privaten E-Mail-Account eine vollständige Personalliste an seinen dienstlichen E-Mail-Account und nebst Anlagen (nochmals) an die E-Mail-Adresse des Betriebsrats. Er hatte sich die Datei zuvor von seinem dienstlichen E-Mail-Account an seine private E-Mail-Adresse geschickt und sie zu Hause bearbeitet. Einen Tag später leitete er die Liste nochmals von seinem privaten E-Mail-Account an die E-Mail-Adresse des Betriebsrats sowie an seine dienstliche E-Mail-Adresse weiter.