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  • 01.06.2011 | Nachteilsausgleich

    Personalabbau in Kleinbetrieben

    von VRiLAG a.D. und RA Dr. Lothar Beseler, Meerbusch

    1. In Kleinbetrieben mit bis zu 20 ArbN müssen für eine Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG durch alleinigen Personalabbau mindestens sechs ArbN betroffen sein.  
    2. Die Einschränkung eines wesentlichen Betriebsteils i.S.d. § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG liegt nur dann vor, wenn sie wesentliche Nachteile für erhebliche Teile der Belegschaft des Gesamtbetriebs zur Folge haben kann, ohne dass es darauf ankommt, ob die von den Nachteilen betroffenen ArbN solche des eingeschränkten Betriebsteils oder in anderen Teilen des Gesamtbetriebs beschäftigt sind.  
    (BAG 9.11.10, 1 AZR 708/09, Abruf-Nr. 111663)

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war beim ArbG in dessen Niederlassung N als Kraftfahrer beschäftigt. Der ArbG betreibt eine Spedition mit zahlreichen Niederlassungen im Bundesgebiet, in denen er insgesamt mehrere hundert ArbN beschäftigt. In der Niederlassung N, in der ein eigener Betriebsrat besteht, beschäftigte er insgesamt 13 ArbN. Von den sechs Kraftfahrern waren fünf vollzeitbeschäftigt, der sechste bezog seit 2000 Altersruhegeld und war danach nur noch als Aushilfe tätig. Die übrigen sieben Mitarbeiter disponieren und organisieren im Wesentlichen über Fremdfirmen die Transportdienstleistungen. Der ArbG erzielte in der Niederlassung N rund 13 Prozent ihres Umsatzes mit dem betriebseigenen Fuhrpark.  

     

    Im Februar 2008 kündigte der ArbG das Arbeitsverhältnis des ArbN sowie dreier weiterer von ihm beschäftigter Kraftfahrer mit Wirkung zum 28.2.09 wegen beabsichtigter Stilllegung des eigenen Fuhrparks in der Niederlassung N. Ein fünfter Kraftfahrer schied zum 30.11.08 aufgrund einer vertraglich vereinbarten Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis aus. Der Aushilfsfahrer wurde über den 28.2.09 hinaus weiterbeschäftigt.  

     

    Der ArbN verlangt Nachteilsausgleich. Er hat hierzu geltend gemacht, die Stilllegung des Fuhrparks der Niederlassung N stelle eine Betriebsänderung dar. Der ArbG habe nicht hinreichend versucht, einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu vereinbaren, weil er es unterlassen habe, die Einigungsstelle anzurufen.