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  • · Fachbeitrag · Mitbestimmung

    Twitter-Accounts des ArbG ‒ der Betriebsrat bestimmt mit

    von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen

    | Unterhält der ArbG einen Twitter-Account, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, da die Antwort-Funktion eine Beurteilung der Leistung und des Verhaltens der ArbN ermöglicht. Das Mitbestimmungsrecht setzt nicht voraus, dass die technische Einrichtung auf die Überwachung der Leistung und des Verhaltens der ArbN ausgerichtet ist oder dass der ArbG eine solche beabsichtigt. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats für einen durch den ArbG unterhaltenen Twitter-Account. Er betreibt als Konzerngesellschaft durch verschiedene Tochtergesellschaften zahlreiche Lichtspielbetriebe im gesamten Bundesgebiet.

     

    Beim ArbG ist unternehmensübergreifend ein Gesamtbetriebsrat gebildet, der allein für die Kinobetriebe der Tochtergesellschaften zuständig ist. Der Twitter-Account des ArbG wird unternehmensübergreifend für alle Kinobetriebe genutzt. Konkret wird der Account durch ein Social Media-Team bestehend aus eigenen ArbN des ArbG in der Zentralverwaltung betreut. Das Social Media-Team stellt nach den Regularien von Twitter telegrammartige Kurznachrichten von bis zu 140 Zeichen Länge ins Internet (Tweet). Diese können durch ebenfalls bei Twitter angemeldete Nutzer entsprechend beantwortet werden (Retweet). Die Reichweite der Tweets des ArbG geht über die angemeldeten Nutzer von Twitter hinaus, diese sind für jedermann sichtbar. Die Retweets sind zumindest für alle Twitter-Nutzer zu lesen. Nach den Vorgaben des Dienstanbieters Twitter kann der ArbG weder Retweets eigenständig löschen, noch die Antwort-Funktion als solche von vornherein deaktivieren.