26.08.2020 · Fachbeitrag · Betriebsratstätigkeit
Auch Betriebsräte dürfen dienstlich twittern
Der Betriebsrat ist bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben Träger von Grundrechten. Er genießt mithin in seinen Angelegenheiten auch den Schutz der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG. Daher kann er selbst entscheiden, wann und bei welchen Gelegenheiten er eine öffentliche Stellungnahme auf Twitter für angebracht hält.
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