24.07.2020 · Nachricht · Mitbestimmung
Öffnungen nach der Pandemie: Der Betriebsrat bestimmt mit!
Der ArbG darf die ArbN nicht zur Arbeitsleistung heranziehen, bevor eine Einigung mit dem Betriebsrat über Dienstpläne, Umsetzung der Kurzarbeit, Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und über zu ergreifende Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen erzielt wurde.
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