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  • 27.02.2020 · Nachricht · Mitbestimmung

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei den Wegezeiten

    | Die Zeiten für das Zurücklegen selbstbestimmter außerbetrieblicher Wege zur und von der Arbeit gehören auch dann nicht zur täglichen Arbeitszeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, wenn die ArbN auf diesen Wegen notwendige betriebliche Mittel bei sich führen. |