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  • · Fachbeitrag · Arbeitszeit

    Privates Anziehen von Dienstkleidung führt noch nicht zur dienstlichen Nutzung

    von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen

    | Das An- und Ablegen einer auf Weisung des ArbG während der Tätigkeit als Wachpolizist zu tragenden Uniform und persönlichen Schutzausrüstung nebst Dienstwaffe ist keine zu vergütende Arbeitszeit, wenn der ArbN die dienstlich zur Verfügung gestellten Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeiten nicht nutzt, sondern sich im privaten Bereich umkleidet und rüstet. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten in zwei inhaltlich gleich gelagerten Fällen darüber, ob Ankleide- und Rüstzeiten zur Arbeitszeit gehören. Die ArbN sind als Wachpolizisten bei dem beklagten Land angestellt. Gegenstand der Tätigkeit ist der Objektschutz. Auf die Arbeitsverhältnisse findet der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TVöD-L) Anwendung.

     

    Die ArbN begehren die Feststellung der Vergütungspflicht von Umkleide-, Rüst- und damit in Zusammenhang stehender Wegezeiten. Auf Weisung des beklagten Landes müssen die Wachpolizisten ihren Dienst in angelegter Uniform mit dem Aufdruck „Polizei“ sowie mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen und streifenfertiger Dienstwaffe antreten. Wo sie ihre Dienstkleidung und Ausrüstung anlegen, ist ihnen freigestellt. Sie können den Weg zur und von der Arbeit in Uniform zurücklegen oder einen Spind auf der Dienststelle zum dortigen Ankleiden nutzen. Auch dürfen sie eigenständig entscheiden, ob sie ein auf der Dienststelle befindliches Waffenschließfach nutzen.