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  • · Fachbeitrag · Mitbestimmung

    Keine Unterlagen = keine Mitbestimmung

    | Vor der Einstellung von Bewerbern muss der ArbG dem Betriebsrat auf dessen Verlangen hin sämtliche vorhandenen Bewerbungsunterlagen vorlegen. Eine Pflicht zur Vorlage oder Einholung nicht vorhandener Unterlagen oder Erklärungen folgt hieraus aber nicht. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbG konnte dem Betriebsrat für die zwei Bewerberinnen keine Scientology-Schutzerklärungen vorlegen, weil er im Rahmen des Einstellungsverfahrens nach der damaligen - heute geänderten - Praxis diese von den Bewerberinnen nicht verlangt hatte. Der Betriebsrat rügte, dass die Unterrichtung über die Einstellung der beiden ArbN nicht ordnungsgemäß war.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Arbeitsgericht München (16.3.17, 12 BV 394/16, Abruf-Nr. 193314) gab dem Antrag des ArbG statt und stellte fest, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von zwei ArbN kraft Fiktion als erteilt gelte. Damit folgte es der BAG-Rechtsprechung, nach der der ArbG bei geplanten Einstellungen dem Betriebsrat nur solche Unterlagen vorzulegen hat, die bei ihm auch vorhanden sind. Ob der ArbG verpflichtet gewesen sei, von Bewerbern Scientology-Schutzerklärungen zu verlangen, war nicht zu entscheiden. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel zum LAG München möglich.

     

    Relevanz für die Praxis

    Gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG hat der ArbG in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 ArbN den Betriebsrat vor jeder Einstellung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Der Betriebsrat kann die Zustimmung nur aus bestimmten, in § 99 Abs. 2 Nr. 1-6 BetrVG näher genannten Gründen verweigern. Diese muss der Betriebsrat schriftlich innerhalb einer Woche dem ArbG mitteilen, ansonsten gilt die Zustimmung kraft Fiktion als erteilt. Die Frist von einer Woche beginnt nicht zu laufen, wenn der ArbG die erforderlichen Bewerbungsunterlagen dem Betriebsrat nicht vorlegt.

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2017 | Seite 89 | ID 44638811