27.10.2017 · Nachricht · Mitbestimmung
Keine Mitbestimmung bei Betrieb einer App mit Kundenfeedback
Eine vom ArbG betriebene App, die es den Nutzern ermöglicht, ein Kundenfeedback abzugeben, das auch Angaben zu Leistung und Verhalten der ArbN enthalten könnte, ist keine technische Überwachungseinrichtung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn der ArbG weder zur Abgabe solcher Angaben auffordert, noch diese programmgemäß technisch weiterverarbeitet. Der Betriebsrat hat daher bei Einrichtung und Betrieb dieser App kein Mitbestimmungsrecht.
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