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Der Eiffelturm-Fall und die Grenzen religiöser Rücksichtnahme im Betrieb

In Paris wurden weiblichen ArbN des Eiffelturms bei einem Besuch einer hinduistischen Delegation von ihren regulären Positionen abgezogen. Der anschließende Streik führte zur Schließung des Eiffelturms. Darf ein ArbG Beschäftigte aufgrund des Geschlechts umsetzen oder aus sichtbaren Arbeitsbereichen entfernen, um religiösen oder kulturellen Erwartungen von Kunden bzw. Besuchern zu entsprechen?
1. Der Anlass
Anfang September 2026 schloss der Eiffelturm für einen Tag. Anlass war kein Sicherheitsereignis, sondern ein Arbeitskampf: Beschäftigte protestierten dagegen, dass weibliche ArbN während eines Besuchs einer hinduistischen Delegation von ihren regulären Arbeitsplätzen abgezogen, teilweise durch männliche Kollegen ersetzt und aus bestimmten Bereichen ferngehalten worden sein sollen. Nach Angaben der Betreibergesellschaft war der Wunsch an sie herangetragen worden, Interaktionen der Delegation mit Frauen möglichst zu begrenzen. Der Betreiber erklärte anschließend, diese Bedingung hätte nicht akzeptiert werden dürfen.
Der Fall ist für das deutsche Arbeitsrecht von erheblicher praktischer Relevanz. Er betrifft nicht allein öffentliche Einrichtungen oder religiös geprägte Besuchergruppen. Ähnliche Konflikte können in Hotels, Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen, Sicherheitsdiensten, Beratungsunternehmen, Kanzleien, Handelsbetrieben und im Veranstaltungswesen auftreten. Die Kernfrage lautet: Darf ein ArbG Beschäftigte wegen ihres Geschlechts aus einer Tätigkeit, einem Arbeitsbereich oder einem Kundenkontakt herausnehmen, um Erwartungen eines Kunden, Gastes oder Geschäftspartners zu erfüllen?
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